Statutes of the Max Planck Foundation for Human Development


§ 1 Name und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen Max-Planck-Stiftung für Humanentwicklung.
  2. Die Max-Planck-Stiftung für Humanentwicklung ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der Max-Planck-Förderstiftung (MPF) mit Sitz in München. Sie wird demgemäß insoweit vertreten durch den Vorstand der MPF. Die Geschäftsführung ist Sache des Vorstandes (siehe §§ 7 ff.)
  3. Stifter der Max-Planck-Stiftung für Humanentwicklung sind Ralph Hertwig, Simone Kühn, Ulman Lindenberger, Iyad Rahwan und Olaf von Maydell. Trägerin der Stiftung im Sinne dieser Satzung ist die MPF.

§ 2 Zweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Humanentwicklung.
  2. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Forschung am Max-Planck-Institut (MPI) für Bildungsforschung der Max-Planck-Gesellschaft e.V. oder ggf. dessen Nachfolgeorganisation. Gegenstände der Förderung sind sowohl einzelne Forschungsprojekte als auch Vorhaben, die dem Ausbau und Erhalt der Labore und der Forschungsinfrastruktur dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig- Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Sifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung ist bei ihrer Errichtung ausgestattet mit
    a) einem Grundstockvermögen von € 40.000.
    Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Zuwendungen wachsen dem Grundstockvermögen zu, sofern sie von dem Zuwendenden dafür bestimmt wurden (Zustiftungen). Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem realen Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
  2. Die Stiftung wird durch die Trägerin nach Maßgabe dieser Satzung und getrennt vom übrigen Vermögen der Trägerin verwaltet. Die Trägerin handelt im Außenverhältnis in eigenem Namen, im Innenverhältnis für Rechnung der Stiftung. Die Trägerin verpflichtet sich zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach den steuerrechtlichen Vorschriften.
  3. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragsbringend anzulegen. Stiftung und Trägerin können die Vermögensverwaltung der Stiftung and die Hermann-Neuhaus-Stiftung (HNS), die größte Unterstiftung der MPF, übertragen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet, in eine Rücklage eingestellt oder dauerhaft dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  4. Die Stiftung darf im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts Rücklagen bilden und sie auch dem Stiftungsvermögen zuführen; sie soll eine Kapitalserhaltungsrücklage bilden. Sie soll Umschichtungsgewinne und -verluste in einer Umschichtungsrücklage ausweisen, die zum Stiiftungsvermögen gehört; die Stiftung kann bestimmen, dass diese Rücklage ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet wird. Die übrigen Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen, die nicht dem Vermögen zugeführt werden, sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Aufgrund besonderer Bestimmungen können Rücklagen für nicht zeitnah zu verwendende Mittel gebildet werden.

§ 5 Förderrichtlinien, Informationen

  1. Die Annahme und Verwendung von Zuwendungen unterliegen dieser Satzung und nach deren Maßgabe den Richtlinien der Stiftung. Diese Richtlinien haben vorzusehen, dass Fördermitteö nach wissenschaftsbasierten Kriterien für Projekte, Programme oder Einzelmaßnahmen vergeben werden.
  2. Über die Einhaltung von Satzung, Richtlinien und evtl. Auflagen oder sonstigen Vorgaben von Zuwendenden ist diesen Zuwendenden Bericht zu erstatten. Jeder Zuwendende soll darüber hinaus auf Wunsch über die Verwendung seiner Zuwendung und die damit angestrebten oder erreichten Ziele unter Beantung der gebotenen Vertraulichkeit, insbesondere nach den Regeln der MPG, informiert werden.

§ 6 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Trägerin führt ein Vermögensverzeichnis und - aufgrund eines Entwurfs des Vorstands - eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.
  3. Die Trägerin hat dem Vorstand nach Abschluß des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vorzulegen. Dieser Bericht besteht aus der Jahresabrechnung und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke.

§ 7 Vorstand

  1. Die Stiftung hat einen Vorstand.
  2. Soweit der Vorstand Aufgaben nach dieser Satzung wahrnimmt, sind seine Beschlüsse für die Trägerin bindend. Beschlüsse, die gegen diese Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen, darf die Trägerin nicht ausführen. Jedes Vorstandsmitglied kann sich jederzeit über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung unterrichten und sich die dazu erforderlichen Unterlagen von der Trägerin vorlegen lassen, wenn ein zweites Vorstandsmitglied das Verlangen unterstützt.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt höchstens drei Jahre. Dabei zählt das Jahr der Berufung nicht mit, so dass jede Amstzeit regelmäßig am 31. Dezember des dritten Jahres nach der Berufung endet. Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Berufung und Abberufung erfolgen in einem Schriftstück, das alle Mitglieder des Vorstands der Trägerin unterzeichnet haben, sowie nach den folgenden Bestimmungen.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  5. Nach dem Ende ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt. Erneute Berufungen sind möglich.
  6. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Angemessene Auslagen können nach Nachweis erstattet werden, soweit dies im Voraus allgemein oder im Einzelfall bestimmt ist.
  7. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Von ihnen soll mindestens eine dem Direktorium des MPI für Bildungsforschung angehören. Eine weitere soll einem Organ der Trägerin angehören. Für die dritte Person liegt das Vorschlagsrecht beim MPI für Bildungsforschung.
  8. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gegenüber der Trägerin. Zwei Mitglieder vertreten gemeinschaftlich.
  9. Der Vorstand nimmt den Bericht der Trägerin über die Verwaltung der Finanzen entgegen.
  10. Der Vorstand genehmigt auf Antrag des MPI für Bildungsforschung projektgebundene Mittel und nimmt den Bericht über die Verwendung der Mittel entgegen.

§ 8 Beschlussfassungen des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorsieht. Sitzungen können auch digital abgehalten werden. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme auch in Textform (§ 126b BGB) abgeben oder sich für einzelne oder alle Tagesordnungspunkte mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. beschlüsse sind schriftlich gestzuhalten, von dem Vorsitzenden zu unterschreiben un der Trägerin im Original zur Ausführung und Aufbewahrung zu übermitteln.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
  3. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr, im Übrigen nach Bedarf zusammen. Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen, möglichst uter Angabe der Tagesordnung.
  4. Beschlüsse können auch in Textform gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren wiederspricht. Die Vorlage muss den Mitgliederin in Textform unter Angabe eines Antwortdatums übersandt werden, das mindestens eine Woche nach dem Zugang der Vorlage liegen muss. Nach Eingang aller Antworten, spätestnes drei Werktage nach dem Antwortdatum, stellt der Vorsitzende das Ergebnis der Beschlussfassung fest und teilt es den Mitgliedern mit.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Der Vorstand kann einstimmig mit Zustimmung der Trägerin Änderungen dieser Satzung beschließen, soweot dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich oder zweckmäßig ist und die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt. Redaktionelle und klarstellende Änderungen sind jederzeit möglich.
  2. §2 (Stiftungszweck) darf nur geändert werden, wenn die nachhaltige Verfolgung des bisherigen Stiftungszwecks aussichtlos oder durch wesentliche Änderungen der Verhältnisse unmöglich geworden ist.
  3. Sollten sich einzelne (oder mehrere) Forschungsaufgaben als nicht mehr förderungsbedürftig herausstellen, ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, alternative Zwecke der Stiftung zu bestimmen.
  4. Änderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

§ 10 Vermögensübertragung, Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall

  1. Der Vorstand kann nur aus wichtigem Grund (wenn zumutbar: nach Abmahnung) die Übertragung des Stiftungsvermögens auf einen anderen Träger beschließen. In diesem Fall wird die Stiftung nicht aufgelöst. Die Trägerin hat unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Abschlussbilanz zu erstellen und das Vermögen auf den in dem Beschluss benannten neuen Träger zu übertragen.
  2. Ist die weitere Verfolgung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder erscheint sie nach angemessender Beurteilung des Vorstands aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, kann der Vorstand einstimmig mit Zustimmung der Trägerin die Auflösung der Stiftung beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stuftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Max-Planck-Förderstiftung (MPF) mit Sitz in München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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